Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltung der AGB

1.1. Die AGB sind integrierter Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der Leuenberger Technik AG (in der Folge „Lieferant“ genannt).
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten weltweit, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Leuenberger Technik AG schriftlich bestätigt werden.
1.3. Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
1.4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie die anderen schweizerischen Gesetze und Verordnungen.
1.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein/werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt jene wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke innerhalb dieser AGB.

2 Angebote

2.1. Telefonische Auskünfte des Lieferanten haben nur insofern Gültigkeit, als es sich eindeutig um Offerttermine handelt.
2.2. Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde nachträglich zusätzliche Leistungen verlangt, können diese in Rechnung gestellt werden.
2.3. Das Angebot hat nur so lange Gültigkeit, als die heute geltenden Rohmaterialpreise nicht ändern und wir das benötigte Material zum kalkulierten Preis einkaufen können.
2.4. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
2.5. Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise.

3 Vertragserfüllung

3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Die Leuenberger Technik AG liefert die Produkte in der bestellten Ausführung.
3.2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware ab Werk vom Lieferanten auf den Kunden über.
3.3. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich auf unserer Auftragsbestätigung akzeptiert sind.
3.4. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb 10 Tagen nach der Lieferung, gelten die Produkte als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt, verdeckte Mängel ausgeschlossen. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
3.5. Bei Rahmenverträgen muss die letzte Teillieferung spätestens 12 Monate ab Bestelldatum vom Kunden abgenommen werden. Nach diesem Datum werden für Handling und Zinsen 10% des Warenwertes in Rechnung gestellt. Spätestens 18 Monate nach Bestelldatum werden dem Kunden sämtliche offene Bestellmengen ausgeliefert und in Rechnung gestellt.
3.6. Anschlussaufträge und spätere Ergänzungsbestellungen können nur zu den vereinbarten Preisen geliefert werden, wenn die Material- und Fabrikationskosten unverändert geblieben sind und die Serie nicht kleiner wird.

4 Lieferfrist und Liefermenge

4.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen, die Produktionsanforderungen bereinigt und der Auftrag schriftlich bestätigt wurde.
4.2. Unser Ziel ist es, die zugesagten Lieferfristen einzuhalten. Allfällige Lieferverzögerungen berechtigen aber weder zur Annullierung des Auftrages noch zu Schadenersatzforderungen.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

  • Wenn der Kunde nachträgliche Änderungen vornimmt. Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
  • Wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

4.4. Differenzen zwischen der von uns gefertigten Stückzahl und der Bestellmenge lassen sich im Normalfall nicht vermeiden. Die Bestellmenge wird mit der branchenüblichen Toleranz von +/-10% ausgeliefert.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vermerkt, exkl. 8.0% MwSt., ohne Verpackung und Versand.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist (Auftragsbestätigung) netto ohne Abzug zu bezahlen.
5.3. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt, kumulativ:

  • 5 % Verzugszins in Rechnung zu stellen.
  • Ein Mahngebühr von CHF 100.- zu erheben.
  • Sofort für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
  • noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
  • Schadenersatz zu verlangen.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Leuenberger Technik AG bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferungen, bis die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig eingegangen sind.
6.2. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7 Verpackung, Versand und Transport

7.1. Die Verpackungsmaterialien verrechnen wir zum Selbstkostenpreis.
7.2. Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als dessen Eigentum bezeichnet, muss sie vom Kunden franko an den Ausgangsort zurückgeschickt werden.
7.3. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Verpackung erfolgt mit grösster Sorgfalt.
7.4. Im Falle eines Bruch und Transportschadens muss der Kunde beim Transportunternehmen unverzüglich einen entsprechenden Vorbehalt anbringen und uns schriftlich über den Schaden in Kenntnis setzen.
7.5. Dies gilt auch, wenn die Verpackung der Ware äusserlich keinerlei Schaden aufweist.
7.6. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

8 Prüfung und Lieferung

8.1. Der Lieferant prüft, soweit üblich, die Lieferung und Leistungen vor Versand. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
8.2. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware unser Haus, respektive bei Direktlieferungen unserer Lieferanten deren Haus verlässt.

9 Gewährleistung, Haftung und Mängel

9.1. Wir garantieren eine zeichnungskonforme Ausführung der Arbeit.
9.2. Mängelrügen sind innert 10 Tagen nach Empfang der Lieferung detailliert und unter Beilage von Belegmustern schriftlich anzubringen. Unterlässt der Kunde dies, gelten Lieferung und Leistung als genehmigt. Fehlerhafte Teile sind dem Lieferanten im Zustand der Anlieferung, möglichst in der Originalverpackung zurückzusenden. Der Lieferant leistet dafür – Berechtigung der Reklamation vorausgesetzt – entweder kostenlosen Ersatz oder Gutschrift.
9.3. Für Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen.

10 Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware ab Werk auf den Kunden über.
10.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden zwischengelagert.

11 Erfüllungsort und Gerichtstand

11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zäziwil.
11.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

Wir sind bestrebt, allfällige Differenzen mit unseren Kunden wenn immer möglich gütlich und einvernehmlich zu lösen.